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Änderung § 7 BtBG vom 01.09.2009

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§ 7 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 67 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörde kann dem Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen.




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