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Änderung § 5 BtBG vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 5 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.

(Text neue Fassung)

Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.