Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 BtBG vom 01.07.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BtBStG am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie des BtBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 9 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9


vorherige Änderung

 


Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.


Anzeige