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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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I. - Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Artikel 8 G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002, 2025; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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I. Behörden
§ 1
1Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2426 m.W.v. 22. Juli 2017
§ 2
Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.
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