Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
| |
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 3 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
- 1.
- das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
- 2.
- die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
- 3.
- Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
- 4.
- die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
- die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen G. v. 12. Juli 2011 BGBl. I S. 1378 m.W.v. 19. Juli 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 LKW-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.07.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LKW-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LKW-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKW-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LKW-MautV Manuelles Mauterhebungssystem (vom 19.07.2011)
... hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (3) Der ... das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen ...
§ 6 LKW-MautV Automatisches Mauterhebungssystem (vom 13.12.2014)
... der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten ... § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. (1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach ...
§ 8 LKW-MautV Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge (vom 19.07.2011)
... Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Artikel 3 ABMNG Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die ...
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MautRuaÄndV Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/144/a1907.htm