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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.07.2018 aufgehoben
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§ 5 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5 Manuelles Mauterhebungssystem
(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.
(2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung beim Betreiber. Bei dieser Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals oder über das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Bei der Einbuchung über das Internet wird ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen G. v. 12. Juli 2011 BGBl. I S. 1378 m.W.v. 19. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 5 LKW-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LKW-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LKW-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKW-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 LKW-MautV Mauterstattung
... kann er die Erstattung bis zum Beginn des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 an jedem Zahlstellen-Terminal oder über das Internet verlangen. (2) ... Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke ... Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ... des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat. Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Artikel 3 ABMNG Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter ... durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 ...
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