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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.07.2018 aufgehoben
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§ 8 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge
(1) 1Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. 2Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. 3Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. 4Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage
- 1.
- des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
- 2.
- eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.
(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen G. v. 12. Juli 2011 BGBl. I S. 1378 m.W.v. 19. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 8 LKW-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2226 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LKW-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LKW-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKW-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LKW-MautV Nachweise der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge (vom 01.01.2009)
... im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache ... hat. Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen. (4) § 8 Abs. 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 5 35. BImSchV Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge (vom 08.09.2015)
... Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003). (2) Das ...
§ 6 35. BImSchV Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge (vom 08.12.2007)
... (BGBl. I S. 3122) fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) nachgewiesen werden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Artikel 3 ABMNG Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... geändert: 1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Autobahnmautgesetzes für schwere ...
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MautRuaÄndV Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt. 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...
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