Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 LKW-MautV vom 13.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LKW-MautV, alle Änderungen durch Artikel 3 MautSysGEG am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LKW-MautV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 6 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Automatisches Mauterhebungssystem


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern.

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(2) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. 2 Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) 1 Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. 2 Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. 3 Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1. den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018)