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Änderung § 8 LStDV 1990 vom 01.01.2007
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§ 8 LStDV 1990 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 8 LStDV 1990 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anwendungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen. (2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. (2) 1 § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt. (3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden. |
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