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Änderung § 8 LStDV 1990 vom 01.01.2017

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§ 8 LStDV 1990 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 LStDV 1990 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anwendungszeitraum


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(Text alte Fassung)

(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 
 

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