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Änderung § 2 CoronaEinreiseV vom 30.03.2021

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§ 2 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2021 geltenden Fassung
§ 2 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht


(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die

1. durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

2. nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

3. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

5. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

(3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung.

(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.