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Änderung § 6 CorSurV vom 11.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 CorSurV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 6 CorSurV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. Oktober 2021 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Juli 2021 zulässig.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Dezember 2021 zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)