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Abschnitt 1 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck



Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die

1.
innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurde und

2.
durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird,

1.
der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern übernimmt oder

2.
der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betreffenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.

(3) 1Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen. 2Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.


§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen



(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;

2.
Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;

3.
Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;

4.
Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;

5.
Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich

a)
des Fettgehaltes,

b)
des Eiweißgehaltes,

c)
der bakteriologischen Eigenschaften in Form

aa)
der Gesamtkeimzahl und

bb)
des Vorhandenseins von Hemmstoffen,

d)
des Gehaltes an somatischen Zellen und

e)
des Gefrierpunktes;

6.
anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;

7.
Probe: eine Rohmilchprobe;

8.
Probenahme: die Entnahme einer Probe;

9.
Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;

10.
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;

11.
Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;

12.
Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;

13.
Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;

14.
Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;

15.
Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;

16.
Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;

17.
Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.

(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.

(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers



(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.

(2) 1Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen. 2Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.

(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.


§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer



(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.

(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Übernahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maßgeblich.

(3) 1Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maßgeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeblich bestimmen. 2Besteht für alle Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwaltungssitzes als maßgeblich bestimmen.