Eingangsformel - Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts (RohmilchGütVEV k.a.Abk.)

V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); Geltung ab 01.07.2021
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Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 10 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

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des § 20 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes, von denen § 20 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 397 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag,

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des § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

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des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), der zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.



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