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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 2 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 21.01.2021 BAnz AT 22.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Geltung ab 27.01.2021; FNA: 805-3-17 Arbeitsschutz
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Geltung ab 27.01.2021; FNA: 805-3-17 Arbeitsschutz
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§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) 1Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. 3Die Maßnahmen gelten auch für Pausenbereiche.
(3) 1Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. 2Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen oder sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.
(4) 1Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. 2Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch:
- 1.
- Lüftungsmaßnahmen,
- 2.
- geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,
- 3.
- Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,
- 4.
- sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.
(5) 1In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. 2Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. 3Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung V. v. 21. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 V1 m.W.v. 23. April 2021
Frühere Fassungen von § 2 Corona-ArbSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1 |
aktuell vorher | 13.03.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1 |
aktuell | vor 13.03.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Corona-ArbSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Corona-ArbSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Corona-ArbSchV Betriebliche Hygienekonzepte (vom 13.03.2021)
... Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die ...
§ 4 Corona-ArbSchV Mund-Nase-Schutz, Atemschutz (vom 13.03.2021)
... zur Verfügung zu stellen, wenn 1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder 2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Artikel 1 3. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. ...
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1
Artikel 1 1. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... das Komma gestrichen und das Wort „sowie" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... 4. sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen." 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Betriebliche ... (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die ...
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