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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 4 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 21.01.2021 BAnz AT 22.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Geltung ab 27.01.2021; FNA: 805-3-17 Arbeitsschutz
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Geltung ab 27.01.2021; FNA: 805-3-17 Arbeitsschutz
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§ 4 Mund-Nase-Schutz, Atemschutz
(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn
- 1.
- die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
- 2.
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- 3.
- wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.
(1a) 1Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. 2Dies gilt insbesondere, wenn
- 1.
- bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder
- 2.
- bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.
(1b) Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
(2) 1Der zur Verfügung gestellte Mund-Nase-Schutz muss bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. 2Die Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) genügen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung V. v. 11. März 2021 BAnz AT 12.03.2021 V1 m.W.v. 13. März 2021
Frühere Fassungen von § 4 Corona-ArbSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.03.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Corona-ArbSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Corona-ArbSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage Corona-ArbSchV Einsetzbare Atemschutzmasken (vom 13.03.2021)
... Maskentypen nach § 4 Absatz 1a können ausgewählt und benutzt werden: Maskentyp ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1
Artikel 1 1. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... in geeigneter Weise zugänglich zu machen." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Wörter „am 15. März 2021" werden durch die Wörter ... 3 Absatz 1 sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1a können ausgewählt und benutzt werden" ersetzt. b) In der Tabelle wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1
Artikel 1 2. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Tests in Bezug auf einen ...
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