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Änderung § 5 Corona-ArbSchV vom 20.04.2021
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§ 5 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2021 geltenden Fassung | § 5 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 |
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. (2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14429/al0-144352.htm