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Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFGIB k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Bekanntmachung ändert mWv. 17. Dezember 2020 EMobStFG Artikel 39, mWv. 18. Dezember 2027 RennwLottG offen, RennwLottDV offen
Nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember 2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt zunächst bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie treten wieder außer Kraft, sollte bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 keine neue, die Geltungsdauer verlängernde Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegen.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 anzuwenden.
Schlussformel
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag Dr. Kalisch
Im Auftrag Dr. Kalisch
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