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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (1. AusglAnsprAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1; Geltung ab 28.01.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2021 AusglAnsprAV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „17. Dezember 2020" die Wörter „bis zum 14. Januar 2021" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „Absatz 2 und" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 150 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 2."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 21 Absatz 1a Satz 4 Halbsatz 2" werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind.

(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt eine Übersicht der Krankenhausstandorte,

1.
für die jeweils mit der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 für Patientinnen und Patienten, die das erste Lebensjahr vollendet haben und eine Beatmungszeit von mehr als 48 Stunden aufweisen, insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10.000 Stunden übermittelt wurden und

2.
die

a)
entweder über den pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder

b)
über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt verfügen, die in der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 mit den Fachabteilungsschlüsseln 0108, 0114, 1400, 1490, 0800, 0890, 0891, 0892, 1520, 2000, 2021, 2090, 2120 oder 3651 übermittelt wurden.

Die Übersicht muss für jeden Krankenhausstandort die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen des Krankenhausstandortes,

2.
das Kennzeichen des Krankenhausstandortes im Sinne der Vereinbarung nach § 293 Absatz 6 Satz 10 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
den Ort und das Bundesland, in dem sich der Krankenhausstandort befindet, und

4.
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die Übersicht bis zum 4. Februar 2021 an das Bundesministerium für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Übersicht elektronisch zur Verfügung."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 31. März 2021 übermittelt werden.

(4) Der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AusglAnsprAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AusglAnsprAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 24.02.2021 BAnz AT 25.02.2021 V1
Artikel 1 2. AusglAnsprAVÄndV
... 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird die Angabe ...