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Änderung § 3 CoronaSchV vom 28.04.2021
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§ 3 CoronaSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2021 geltenden Fassung | § 3 CoronaSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 28. April 2021 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 12. Mai 2021 außer Kraft. |
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