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Änderung § 3 CoronaSchV vom 14.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 CoronaSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2021 geltenden Fassung
§ 3 CoronaSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.04.2021 BAnz AT 14.04.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 28. April 2021 außer Kraft.