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Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchGNBB k.a.Abk.)

B. v. 25.01.2021 BGBl. I S. 123 (Nr. 4); Geltung ab 02.05.2013

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 2. Mai 2013 BImSchGNB BImSchG § 7, § 8, § 37a, § 58c

In der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:

1.
§ 7 Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a)
Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

aa)
In Nummer 2 sind nach dem Wort „dürfen" die Wörter „oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen" einzufügen.

bb)
In Nummer 3 ist das Wort „und" durch ein Komma zu ersetzen.

b)
In Satz 2 sind nach dem Wort „Anforderungen" die Wörter „nach Satz 1" einzufügen.

2.
In § 8 sind die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammenzufassen.

3.
§ 37a Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a)
In Satz 2 ist die Angabe „§§ 19b Absatz 1, 22" durch die Angabe „§ 19b Absatz 1, § 22" zu ersetzen.

b)
In Satz 3 ist an das Wort „Otto" ein Bindestrich anzufügen.

4.
§ 58c Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

„(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen."


Schlussformel



Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Im Auftrag Breyer

 
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