Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2021 aufgehoben

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. MPAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2021 BAnz AT 02.02.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 03.02.2021, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Februar 2021 MPAV § 3, Anlage 3

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes,

2.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,"

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
kritische Infrastrukturen

a)
nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des BSI-Gesetzes,

b)
im Sektor Staat und Verwaltung sowie

c)
im Sektor Medien und Kultur."

2.
Der Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„-
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind".

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. MPAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MPAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. MPAVÄndV Weitere Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4a wird ...
Artikel 3 3. MPAVÄndV Inkrafttreten (vom 31.03.2021)
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed