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§ 2 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen



(1) 1Die Betreiber von Umschlagsanlagen

1.
außerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für

a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,

b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen,

c)
Hausmüll;

2.
innerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für

a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,

b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen.

2Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die selber Güter umschlagen. 3Im Falle flüssiger Ladung geht die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter über.

(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für

1.
Hausmüll und

2.
Slops und übrigen Sonderabfall.

(3) 1Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu betreiben und entsprechend bekannt zu machen. 2Das Netz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt ohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen kann.

(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestellen für Hausmüll einzurichten und zu betreiben.

(5) 1Die Betreiber von als Stamm- oder Übernachtungsplatz dienenden Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen oder Schlafplätzen nach Artikel 8.02 Absatz 3 Buchstabe a und b der Anlage 2 zum Übereinkommen sind verpflichtet, Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben. 2Sie sind von dieser Pflicht befreit, sofern sie lückenlos die Abgabe ihrer häuslichen Abwässer einschließlich ihrer Mengen an vorhandenen, geeigneten Annahmestellen nachweisen können.

(6) 1Die nach den Absätzen 1 bis 5 Verpflichteten können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zuverlässige, fachlich geeignete Dritte beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis ihre Pflichten endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser oder für Dämpfe eine vorhandene geeignete Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Absatz 1, 2 und 2a der Anlage 2 zum Übereinkommen zuweisen.

(8) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens*.

(9) 1Der Betrieb von Annahmestellen für gasförmige Ladungsreste gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist bis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannt sind, sicherzustellen. 2ImÜbrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 unmittelbar.

---

*
Innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens ist nach Artikel 1 des Staatsvertrags der Länder über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) von 2008 der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg.



 

Zitierungen von § 2 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchAbfÜbkAG Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
... gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar 1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese ... nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen; 2. nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem ...
§ 4 BinSchAbfÜbkAG Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
... werden, sind von folgenden Verpflichtungen befreit: 1. Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen ... Annahmestellen der Annahme von Dämpfen dienen, 2. Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu betreiben, sofern die im ...
§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... Anforderungen des Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ...
§ 9 BinSchAbfÜbkAG Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
... Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers; 6. nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die ...
§ 12 BinSchAbfÜbkAG Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
... oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten 1. nach den §§ 2 , 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie 2. nach Artikel 13 des ...
§ 17 BinSchAbfÜbkAG Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
... ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt. (7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefugnissen, ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Annahmestelle nicht betreibt, 2. ...
§ 23 BinSchAbfÜbkAG Übergangsbestimmungen
... Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sind gemäß den Übergangsbestimmungen nach Artikel 11.01 der Anlage 2 zum ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... wie folgt anzuwenden: 1. in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen a) § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3, Absatz 6, 7 und 9 , b) § 3 Absatz 1 Nummer 1, c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 ...