§ 3 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar

1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;

2.
nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall.

(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.

(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.

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Zitierungen von § 3 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BinSchAbfÜbkAG Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
... Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1 gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasserstraßenbereich, für den die Vereinbarung ... (5) Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter, die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als Annahmestelle ... Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3  ...
§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... des Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Annahmestelle nicht betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annahmestelle betreibt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3, Absatz 6, 7 und 9, b) § 3 Absatz 1 Nummer 1 , c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, d) ...


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