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§ 5 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme



Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.



 

Zitierungen von § 5 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... 1, c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, d) § 5 , e) § 12, f) § 20 und g) § 22 Absatz 1 Nummer ...