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§ 6 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
- 1.
- Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 2.
- Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 5.
- den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- 6.
- § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
- 1.
- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
- 2.
- der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
- 1.
- die Befrachter,
- 2.
- die Ladungsempfänger,
- 3.
- die Betreiber einer Umschlagsanlage,
- 4.
- die Frachtführer,
- 5.
- die Schiffsführer,
- 6.
- die Betreiber von Bunkerbetrieben,
- 7.
- die Betreiber von Häfen,
- 8.
- die Betreiber von Liegestellen,
- 9.
- die Betreiber von Anlegestellen und
- 10.
- die Betreiber von Schleusen.
Zitierungen von § 6 BinSchAbfÜbkAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAbfÜbkAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BinSchAbfÜbkAG Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
... Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten 1. nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie 2. nach Artikel 13 des ...
§ 17 BinSchAbfÜbkAG Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
... c) sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten, 2. alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen ... erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen, 2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten ... den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen, 2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen ... Fahrzeugs sowie 3. sonstige Geschäfts- und Betriebsräume der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ... von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst. (5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annahmestelle betreibt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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