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§ 12 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden



(1) 1Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten

1.
nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie

2.
nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln 7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen auf den beauftragten Dritten über.

2Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Gesetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.

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Zitierungen von § 12 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12 . (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, d) § 5, e) § 12 , f) § 20 und g) § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und ...