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§ 12 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten
- 1.
- nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie
- 2.
- nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln 7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen auf den beauftragten Dritten über.
(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
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Zitierungen von § 12 BinSchAbfÜbkAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAbfÜbkAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12 . (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, d) § 5, e) § 12 , f) § 20 und g) § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und ...
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