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§ 24 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des Übereinkommens wie folgt anzuwenden:
- 1.
- in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen
- 2.
- in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen
Zitierungen von § 24 BinSchAbfÜbkAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAbfÜbkAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BinSchAbfÜbkAG Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist bis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der Anlage 2 zum ...
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