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Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (4. BLVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
- 1.
- seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
- 2.
- sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
- 3.
- in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
- 4.
- ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:- 1.
- eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
- 2.
- eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
- 2.
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass- 1.
- das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
- 2.
- das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
- 3.
- das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2021.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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