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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
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§ 3 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität
(1) Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
- 1.
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
- a)
- Personen mit Trisomie 21,
- b)
- Personen nach Organtransplantation,
- c)
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
- d)
- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
- e)
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
- f)
- Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
- g)
- Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
- h)
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
- i)
- Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
- j)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
- 3.
- bis zu zwei enge Kontaktpersonen
- a)
- von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
- b)
- von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
- 4.
- Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
- 5.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
- 6.
- Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- 6a.
- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,
- 7.
- Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
- 8.
- Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind,
- 9.
- Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
(2) § 2 Absatz 2 sowie, für Personen nach Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung V. v. 24. Februar 2021 BAnz AT 24.02.2021 V1 m.W.v. 24. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 3 CoronaImpfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.02.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24.02.2021 BAnz AT 24.02.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... haben, 3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, oder ... gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, oder enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und 4. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 ... § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und 4. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten ... werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3 , 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen ...
§ 4 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (vom 24.02.2021)
... 8. Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 6a erfasst sind, tätig sind, 9. Personen mit prekären Arbeits- oder ...
§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen
... §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... Impfteam Folgendes vorzulegen: 1. Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: a) ihren ... in der Bundesrepublik Deutschland, sowie 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ... tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, 3. die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ... SARS-CoV-2 besteht, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 5 über das Vorliegen der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankung oder 4. die in ... i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankung oder 4. die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i genannten Personen, ein ärztliches Zeugnis nach ... einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 5. enge Kontaktpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in ... Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Person oder der sie vertretenden Person. ... 1 Nummer 3 genannten Person oder der sie vertretenden Person. (5) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung ... Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i sind ausschließlich die ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
... 9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4. (2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 24.02.2021 BAnz AT 24.02.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. Personen, die in ... Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 6a erfasst sind, tätig ...
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