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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
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§ 11 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet, differenziert nach Sach- und Personalkosten, und
- 2.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1.
(2) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise den Betrag der sich nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Abrechnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Vereinigung.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise den Betrag der nach § 8 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3. 2Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ausgezahlten Beträge und die Angaben nach Absatz 1 Satz 1.
(6) Das Robert Koch-Institut übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern monatlich für jeden Kalendermonat die Anzahl der Schutzimpfungen je Impfzentrum.
Zitierungen von § 11 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
... den Verband der Privaten Krankenversicherung in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 bestimmten Form. (3) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... (8) Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung übermittelten Beträge werden durch ...
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
§ 14 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) und gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) übermittelten Beträge werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung aus der ... noch nicht erfolgt ist. Für die nach Satz 1 übermittelten Beträge gilt § 11 Absatz 2 Satz 2 der Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) ...
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