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§ 2 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei
- a)
- sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die berufsständische Versorgung und die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten zu zählen,
- b)
- ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes zu verstehen und
- c)
- sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen sowie private Lebensversicherungsverträge, die einmalige oder wiederkehrende Erlebensfallleistungen mit rentennahem Beginn des Leistungsbezugs erbringen,
- 2.
- Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorgeprodukte anbieten,
- 3.
- Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrichtungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Altersvorsorgeansprüche zu informieren,
- 4.
- erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprüche) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine weiteren Ansprüche erworben werden,
- 5.
- erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,
- 6.
- garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht mindestens entstanden sind oder entstehen werden oder vertraglich zugesichert sind,
- 7.
- prognostizierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung ergeben können,
- 8.
- Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.
Zitierungen von § 2 RentÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RentÜG Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen
... lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbindungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche ...
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... Datensätze, 4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen Rentenübersicht nach § 5, ...
Zitat in folgenden Normen
Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)
V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
§ 2 RentÜAV Anbindungsverfahren
... soll sich nach der Zahl der Altersvorsorgeansprüche aus Altersvorsorgeprodukten nach § 2 Nummer 1 des Rentenübersichtsgesetzes in absteigender Reihenfolge richten. Die Tests der produktiven Schnittstellen sollen bis ...
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