(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann.
(2)
1Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden.
2Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach
§ 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach
§ 5 Absatz 3 zusammengeführt.
3Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
(4) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. 2Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. 3Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes.
(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.