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§ 7 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anbinden. 2Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbindungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Nummer 2 ist. 3Ist eine Vorsorgeeinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder durch eine aufgrund einer solchen Regelung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens jährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab dem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3 erlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflichtet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden. 4Die dem Landesrecht unterliegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von Beamten und Richtern sowie der berufsständischen Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
(2) 1Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 2Die Vorsorgeeinrichtungen können Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beauftragen.
(3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch die Anbindung und die Übermittlung von Informationen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entstehen, werden diesen nicht erstattet.
Zitierungen von § 7 RentÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 7 , 2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale ... ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangsfristen gewährt ...
Zitat in folgenden Normen
Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)
V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
§ 1 RentÜAV Geltungsbereich
... Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ...
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