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§ 12 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Datenschutz
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(2) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren personenbezogene Daten einschließlich deren Identifikationsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeeinrichtungen von den authentifizierten Nutzenden die Einwilligung ein, dass die personenbezogenen Daten einschließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dürfen.
(3) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bearbeitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. 2Die Nutzenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen. 3Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nutzerkonto, sind die Daten zu löschen.
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Zitierungen von § 12 RentÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... 2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden nach § 12 Absatz 1 . (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14465/a266361.htm