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Artikel 2 - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB IV § 40, § 48, § 48a, § 52, § 53, § 54, § 56, § 60, § 129 (neu), mWv. 1. Januar 2021 § 28i, mWv. 31. Dezember 2020 § 128 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt:

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands."

4.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu 10.000
Versicherten von
10 Personen,
10.001 bis 50.000
Versicherten von
25 Personen,
50.001 bis 100.000
Versicherten von
50 Personen,
100.001 bis 500.000
Versicherten von
100 Personen,
500.001 bis 3.000.000
Versicherten von
300 Personen,
mehr als 3.000.000
Versicherten von
1.000 Personen


 
 
unterzeichnet sein."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl" durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl" ersetzt.

c)
Absatz 6a wird aufgehoben.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind" durch die Wörter „ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig."

e)
Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend."

5.
In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Hälfte" gestrichen.

6.
Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen."

7.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Wahlhelfer)," die Wörter „sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundesunmittelbaren Versicherungsträger" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang das Wort „den" durch das Wort „Den" ersetzt und wird nach dem Wort „Landeswahlbeauftragten" das Wort „obliegt" eingefügt.

8.
In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deutschen Post AG" durch die Wörter „einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform" ersetzt.

9.
Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,".

10.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2020

10a.
Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:

§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz Digitale Rentenübersicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RentÜGEG Inkrafttreten
... (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Artikel 9 Nummer 1 ... 2021 in Kraft. (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft. (8) Artikel 12a tritt am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 14a MTARefG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...