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Artikel 6 - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB XII § 128a, § 128b, § 128d, § 128f

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.

2.
In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge" eingefügt.

3.
§ 128b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Bezug einer Grundrente."

4.
§ 128d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach den Wörtern „jeweilige Höhe der" das Wort „angerechneten" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge."

5.
In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz Digitale Rentenübersicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RentÜGEG Inkrafttreten
... 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. ...
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in ... nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in ... Sozialversicherung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den ... Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den ... Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den ... Sozialversicherung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 2 SozSchPG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...