Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 3214/15 - (zu § 6a Absatz 2 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes) (BVerfGE20201110 k.a.Abk.)

B. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 217 (Nr. 6)
Geltung ab 11.11.2020; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 11. November 2020 ATDG § 6a

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 6a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) vom 22. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 3409) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2318) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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