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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Nelkenwicklern unter Angabe des Standorts der Pflanzen unverzüglich zu melden.

(2) Nelkenwickler sind der Mittelmeer-Nelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb. = Tortrix pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak.).



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NelkenwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig ...