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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen und Nelken, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, von Nelkenwicklern befallene und des Befalls mit Nelkenwicklern verdächtige Pflanzen so zu behandeln, daß die Nelkenwickler vernichtet sind, bevor die Nelken vertrieben werden.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NelkenwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NelkenwV
... zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von ...
§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 3. entgegen § 3 ...
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