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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2



Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen und Nelken, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, von Nelkenwicklern befallene und des Befalls mit Nelkenwicklern verdächtige Pflanzen so zu behandeln, daß die Nelkenwickler vernichtet sind, bevor die Nelken vertrieben werden.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NelkenwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NelkenwV
... zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von ...
§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 3. entgegen § 3 ...