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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NelkenwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NelkenwV
... zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungsmitteln ...
§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder 4. einer mit ...
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