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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungsmitteln und -verfahren und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
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Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NelkenwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihnen arbeitet oder 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 14 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
... neue Nummer 4 wird angefügt: „4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1447/a20406.htm