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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (NelkenwV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.1976 BGBl. I S. 1149; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 08.05.1976; FNA: 7823-3-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungsmitteln und -verfahren und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.

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Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NelkenwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NelkenwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NelkenwV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihnen arbeitet oder 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 14 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
... neue Nummer 4 wird angefügt: „4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...