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Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 17.10.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

vorherige Änderung

2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder

3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder

4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.


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