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Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 17.10.2012
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, | |
2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder 3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | 2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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