Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (1. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2021 BAnz AT 24.02.2021 V1; Geltung ab 24.02.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des

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§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 7, 8, 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und

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§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Februar 2021 CoronaImpfV § 3, § 4

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,".

2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 6a erfasst sind, tätig sind,".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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