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§ 4 - Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (WerkstTerHMstrV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.2021 BGBl. I S. 250 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen. 2Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren
- 1.
- von Teilen einer geraden Treppe oder einer gewendelten Treppe,
- 2.
- einer profilierten Tür- oder Fensterrahmung,
- 3.
- eines Terrazzobodens,
- 4.
- eines konstruktiven Fertigteils oder eines profilierten Fertigteils oder
- 5.
- eines Bauteils, Elements, Grabsteins oder Monuments, das jeweils künstlerisch gestaltet wird, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 erfasst.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, statischen Berechnungen und Kalkulation, mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts V. v. 18. Januar 2022 BGBl. I S. 39 m.W.v. 28. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 4 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkstTerHMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkstTerHMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WerkstTerHMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (vom 01.12.2021)
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das ...
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