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§ 4 - Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (WerkstTerHMstrV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.2021 BGBl. I S. 250 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen. 2Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren

1.
von Teilen einer geraden Treppe oder einer gewendelten Treppe,

2.
einer profilierten Tür- oder Fensterrahmung,

3.
eines Terrazzobodens,

4.
eines konstruktiven Fertigteils oder eines profilierten Fertigteils oder

5.
eines Bauteils, Elements, Grabsteins oder Monuments, das jeweils künstlerisch gestaltet wird, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 erfasst.

3Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Entwurf, statischen Berechnungen und einer Kalkulation. 4Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Herstellungs-, Oberflächenbearbeitungs- und -behandlungs-, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-, Verlege-, Verankerungs- und Versetzarbeiten auszuführen. 5Dabei hat der Prüfling die Eignung der Bauteile sicherzustellen. 6Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, statischen Berechnungen und Kalkulation, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und

3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.



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Frühere Fassungen von § 4 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkstTerHMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkstTerHMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WerkstTerHMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (vom 01.12.2021)
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das ...