§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die spezifischen Verfahrensregelungen im Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die spezifischen Verfahrensregelungen im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk. |