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Änderung § 1 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 01.12.2021

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die spezifischen Verfahrensregelungen im Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die spezifischen Verfahrensregelungen im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk.