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Änderung § 3 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 01.12.2021
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I | |
(Text alte Fassung) (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet. | (Text neue Fassung) (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet. |
(2) 1 Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. 2 Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich. |
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