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Änderung § 7 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 01.12.2021

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II


(Text alte Fassung)

(1) 1 In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk anwenden kann. 2 Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1. nach Maßgabe des § 8 'Anforderungen von Kunden eines Betonstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten',

2. nach Maßgabe des § 9 'Leistungen eines Betonstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben' und

3. nach Maßgabe des § 10 'Einen Betonstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren'.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk anwenden kann. 2 Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1. nach Maßgabe des § 8 'Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten',

2. nach Maßgabe des § 9 'Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben' und

3. nach Maßgabe des § 10 'Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren'.

(2) 1 Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2 Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1 Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. 2 Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.




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