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§ 2 - Sechste Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (6. GerüstbauerArbbV)

V. v. 24.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V1
Geltung ab 01.03.2021 bis 30.09.2021; FNA: 810-1-71-6 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.