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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Sechste Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (6. GerüstbauerArbbV)
V. v. 24.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V1
Geltung ab 01.03.2021 bis 30.09.2021; FNA: 810-1-71-6 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.03.2021 bis 30.09.2021; FNA: 810-1-71-6 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,
- 1.
- deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14482/a266477.htm